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...von Marmelade, Frucht- und Nussaufstrichen


Um in Deutschland als Marmelade (zwingend nur aus Zitrusfrüchten) oder Konfitüre sowie Konfitüre Extra (Das heißt: höherer Fruchtanteil, und dass die Fruchtpulpe nicht konzentriert wurde.) in Verkehr gebracht werden zu dürfen, muss der Gesamtzuckergehalt über 55 % betragen. In anderen Ländern der EU genügen dazu ein wesentlich niedriger Gesamtzuckergehalt. Daher werden solche Produkte in Deutschland als Fruchtaufstrich deklariert.