Frucht- und Beerenaufstriche
Um in Deutschland als Marmelade (zwingend nur aus Zitrusfrüchten) oder Konfitüre sowie Konfitüre Extra (das heißt: höherer Fruchtanteil, und dass die Fruchtpulpe nicht konzentriert wurde) in Verkehr gebracht werden zu dürfen, muss der Gesamtzuckergehalt über 55 % betragen. In anderen Ländern der EU genügen dazu ein wesentlich niedriger Gesamtzuckergehalt. Daher werden solche Produkte in Deutschland als Fruchtaufstrich deklariert.